Grundpflege nach SGB XI

Leistungen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität

Maßgeblich für die Grundpflege sind Leistungen die der Körperpflege, Ernährung und Mobilität des Patienten dienen. Dieses Leistungen sind im § 14 Abs. 4 SGB XI genau festgelegt und für uns als Pflegedienst bindend. Zur Grundpflege gehören z.B.:

  • Körperpflege (Ganz- oder Teilwaschung, Baden, Duschen, Haare waschen)
  • An- und Auskleiden
  • Betten, Lagern, Mobilisieren
  • Zubereiten und Reichen von Mahlzeiten, auch PEG-Versorgung
  • Hilfe bei der Ausscheidung